Kriterien Geschäftsschließung

Welche Betriebe müssen aufgrund der von der Bundesregierung angekündigten Coronavirus-Einschränkungen geschlossen bleiben und welche dürfen offen sein?

Mehr unter: https://news.wko.at/news/salzburg/regierung-erlaesst-beschraenkungen-fuer-die-wirtschaft.html

 

 Details: https://news.wko.at/news/salzburg/kriterien-schliessung-von-geschaeften_1030_1.pdf

 

 

Download:

1. Kriterien Geschäftsschließung

2. Medizinische Fragen und Antworten (zur Verfügung gestellt von WKS/ Mag. Gerhard Schöchl)

3. Obleute Infos

 

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MEDIZINSCHE FRAGEN und ANTWORTEN.pdf
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info f Obleute zum Coronavirus und die
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Fragen und Antworten zum Coronavirus und den gesetzten Maßnahmen nach Epedemie Gesetz:

 

Die Bezirkshauptmannschaft setzte in Abstimmung mit dem Sozialministerium die ersten Schritte im Sinne des EPEDEMIEGESETZTES erlassen.

 

Die häufigsten gestellten Fragen und Antworten finden Sie aktuelle auf der Mehr zu diesem Thema unter

 

https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/

 

https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/coronavirus/Arbeitsrechts-FAQ_zum_Coronavirus.html

 

https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html

Leider sind die zu setzenden Maßnahmen nicht langfristig planbar, da sich die Einschränkungen werden je nach Epedemieverlauf angeordnet.

 

Der aktuelle Stand bzw. Situation wird bei jeder Änderung auf der Website der WKÖ aktuell angezeigt.

 

Arbeitsrecht (Auszug aus der WK Website):

 

Grundsätzlich:

 

Die MITARBEITER werden aufgrund der massiven Information der Regierung fragen, ob sie überhaupt am Arbeitsplatz erscheinen sollen.

 

Die Verordnungen geben dazu Auskünfte. Die Bezirksstelle der WKS hilft gerne weiter.

 

Für:

 

-       Mitarbeitern von NAHVERSORGER

 

-       Mitarbeitern von GEWERBEBETRIEBE

 

-       Mitarbeiter von lebenserhaltenden Strukturen ist die Antwort

 

JA- die Arbeit ist anzutreten

 

 

-      Ist der Arbeitgeber verpflichtet, in seinem Betrieb Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung der Ansteckung zu treffen?

 

Nein, grundsätzlich nicht. Auf Basis der Fürsorgepflicht sind aber die nachstehenden dargestellten Maßnahmen und Handlungsanweisungen zu empfehlen.

 

-      Welche Maßnahmen hat ein Arbeitgeber in seinem Unternehmen zu treffen, wenn bei einem seiner Mitarbeiter der Verdacht besteht, mit dem Corona-Virus infiziert zu sein?

 

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber, wenn es einen Verdachtsfall in seinem Unternehmen gibt, keine gesetzliche Verpflichtung die Behörden zu verständigen. Im Sinne der Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers gegenüber seinen Mitarbeitern sollte der Arbeitgeber aber bei der Gesundheitsberatung 1450 anrufen, um die weitere Vorgangsweise zu beraten. Wichtig ist, dass die Gesundheitsbehörden Tests zur Feststellung einer Infizierung mit dem Corona-Virus nur dann durchführen, wenn der/die Betroffene sich in einem gefährdeten Gebiet (Lombardei, Venetien etc.) aufgehalten hat und Symptome der Erkrankung (Fieber, Husten, Atembeschwerden, Kurzatmigkeit) zeigt.

 

-      Welche Schutzmaßnahmen können bei Arbeitnehmern ergriffen werden? 

 

Insbesondere in Betrieben mit regem Kundenkontakt bzw bei Kundenkontakt mit gefährdeten Personen ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht angehalten, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um seine Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen.

 

Dies wäre etwa die Anweisung zu:

 

o   Täglich mehrmals Händewaschen mit Wasser und Seife oder einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel;

 

o   Bedecken von Mund und Nase mit einem Papiertaschentuch (nicht mit den Händen), bei Husten oder Niesen;

 

o   Vermeidung von Kontakt zu kranken Menschen. 

 

-      Können Beschäftigte darauf bestehen Schutzmasken zu tragen? 

 

Laut Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sind Einmal-Mundschutzmasken kein wirksamer Schutz gegen Viren oder Bakterien, die in der Luft übertragen werden.

 

Sie können aber dazu beitragen, das Risiko der Weiterverbreitung des Virus durch „Spritzer“ von Niesen oder Husten zu verringern.

 

Solange die Behörden solche Mundschutzmasken jedoch nicht verordnen, können diese auch nicht gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden.

 

-      Muss der Arbeitgeber für Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich, die laufend Kundenkontakt haben, Schutzausrüstung zB Gesichtsmasken, Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen? 

 

Nach derzeitigem Stand gibt es keine Verpflichtung des Arbeitgebers Mitarbeiter wie Verkäufer, Kellner usw. mit Gesichtsmasken bzw. Handschuhen zu versorgen. Hygienemaßnahmen wie mehrmaliges Händewaschen mit Seife am Tag sind völlig ausreichend. Es gibt keine Möglichkeit, Gäste zum Tragen einer Gesichtsmaske zu verpflichten. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist zudem umstritten, weil damit die Ansteckung des Gesichtsmaskentragenden nicht vermieden werden kann.

 

-      Darf der Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben, wenn er sich vor einer Ansteckung fürchtet? 

 

Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten dar und stellt in der Regel einen Entlassungsgrund dar.

 

Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies könnte dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt aber nicht für jene Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.

 

-      Darf sich ein Arbeitnehmer weigern, mit Personen zusammenzuarbeiten, die aus betroffenen Gebieten zurückkehren? 

 

Grundsätzlich nicht, außer diese Personen zeigen Symptome. Verweigert werden können nur Tätigkeiten, die nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Ein unbegründetes Verweigern der (Zusammen-) Arbeit stellt eine Arbeitsverweigerung dar, mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

 

-      Mitarbeiter weigern sich Gäste im Restaurant, im Geschäft oder im Rahmen einer anderen Dienstleistung zu bedienen. Ist diese Weigerung gerechtfertigt? 

 

Aus arbeitsrechtlicher Sicht besteht für Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich, wo Arbeitnehmer Leistungen für Menschen erbringen und ständig in Kontakt mit Gästen/Kunden sind, immer ein gewisses Risiko sich mit Krankheiten zu infizieren. Die Gefahr, sich mit dem Coronavirus als Mitarbeiter bei Gästen/Kunden zu infizieren ist vergleichbar mit dem Risiko, welches bei anderen Krankheiten besteht. Eine Weigerung von Mitarbeitern, Gäste/Kunden zu bedienen oder andere Dienstleistungen nicht zu erbringen, ist derzeit nicht gerechtfertigt. Abzuwarten bleibt, wie sich die Situation weiterentwickelt. 

 

-      Darf der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen? 

 

Nein, grundsätzlich muss Homeoffice zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.

 

Eine Anordnung durch den Arbeitgeber ist jedoch möglich, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. Der Arbeitgeber hat dann die allenfalls anfallenden Kosten (zB für Internet, Handy) zu übernehmen.

 

-      Kann sich der Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung weigern, nicht zur Arbeit zu erscheinen?

 

Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten dar mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen (bis hin zur Entlassung). Home-Office muss immer vereinbart werden und kann nicht einseitig durch den Arbeitnehmer angetreten werden.

 

Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies könnte dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt aber nicht für jene Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.

 

Kompensation

 

-      Als Folge des Coronavirus sind in meinem Betrieb die Umsätze zurückgegangen. Gibt es eine finanzielle Unterstützung?

 

Grundsätzlich gibt es keine öffentliche finanzielle Abfederung zur Liquiditätsüberbrückung bei Umsatzrückgängen aufgrund äußerer Einflüsse. Ausnahme:

 

stellt der Verdienstentgang dar, der durch eine Betriebsbeschränkung oder eine Betriebsschließung entstanden ist, die aufgrund einer Verordnung nach § 20 Abs. 4 Epidemiegesetz verfügt wurde. Dies liegt zZ noch nicht vor.

 

-    Werden verminderte Gewinnerwartungen in Folge des Coronavirus steuerrechtlich berücksichtigt?

 

Steuerpflichtige Personen können bis zum 30.9. des betreffenden Jahres die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragen, wenn das voraussichtliche Einkommen für das jeweilige Jahr niedriger ist. Der Antrag muss eine Begründung enthalten, in welcher die verminderte Gewinnerwartung aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Lage (z. B. Aufstellung der Umsatzeinbrüche aufgrund von Covid-19) dargelegt wird.

 

Muster-Download: 

 

Rückkehr aus betroffenen Gebieten

 

-    Was passiert, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen kann, weil er in einem betroffenen Gebiet auf Grund einer Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 Epidemiegesetz festsitzt? 

 

Liegt das betroffene Gebiet in Österreich, muss dem Arbeitnehmer das Entgelt fortgezahlt werden. Der Arbeitgeber bekommt es vom Bund dann ersetzt (§ 32 (3) Epidemiegesetz).

 

Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist.

 

Siehe:  Reisewarnungen des Außenministeriums müssen also auch vom Arbeitnehmer beachtet werden.

 

-    Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fragen, ob er seinen Urlaub in einem Gebiet mit hoher Ansteckungsgefahr verbracht hat? 

 

Ja. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Frage auch wahrheitsgemäß zu beantworten (Treuepflicht des Arbeitnehmers). Der Arbeitgeber muss allenfalls zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer geeignete Abhilfemaßnahmen treffen. 

 

Kehrt ein Arbeitnehmer aus einem von Risikogebiet zurück und zeigt binnen 14 Tagen Symptome wie Fieber, Atembeschwerden, Husten, empfiehlt die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES)

 

o   Zu Hause zu bleiben

 

o   die telefonische Gesundheitsberatung unter der Telefonnummer 1450 zur weiteren Vorgangsweise zu kontaktieren und

 

o   die zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren. 

 

-       Ein Arbeitnehmer kommt von einer Dienstreise aus einem betroffenen Gebiet ohne Symptome zurück. Kann ich ihn nach Hause schicken? Muss ich dann weiterhin Entgelt bezahlen? 

 

Eine Dienstfreistellung ist möglich, das Entgelt muss aber fortgezahlt werden. Falls jedoch eine Telearbeit-/Home Office Vereinbarung vorliegt bzw. abgeschlossen wird, kann der Arbeitnehmer in dieser Zeit weiterhin von zu Hause arbeiten, sofern er nicht erkrankt ist. 

 

-       Ein Arbeitnehmer wird unter Quarantäne gestellt. Muss ich weiter Entgelt bezahlen?

 

Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt § 32 Abs 3 Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim Bund beantragen. Das ist auch der Fall, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten.

 

Auch auf die Erstattung der darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung (und einen eventuellen Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) hat der Arbeitgeber einen Anspruch.

 

Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen. Die Frist läuft vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden.

 

Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand vor. 

 

-       Besteht die Pflichtversicherung während der Quarantäne weiter?

 

Ja. Bei betroffenen Arbeitnehmern besteht die Pflichtversicherung für die Zeit der Absonderung nach dem Epidemiegesetz weiter (§ 11 Abs 3 lit d ASVG). 

 

-    Wie hoch ist die Beitragsgrundlage während der Quarantäne? 

 

Beitragsgrundlage für den Zeitraum der Absonderung ist die gebührende Vergütung nach dem Epidemiegesetz (Entgeltfortzahlung gem. EFZG), mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung (§ 47 lit b ASVG).

 

-    Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Infektion mit dem Coronavirus bekannt zu geben? 

 

Ja. Der Arbeitnehmer muss seine Infektion dem Arbeitgeber jedenfalls sofort mitteilen. Ebenso muss er bekanntgeben, ob er unter Quarantäne gestellt wurde (Absonderung gem. § 7 und § 17 Epidemiegesetz). Der Grund dafür liegt zum einen darin, dass der Arbeitgeber dann die entsprechenden Vorkehrungen am Arbeitsplatz zum Schutz insbes. der anderen Mitarbeiter, von Kunden und sich selbst treffen kann (Treuepflicht des Arbeitnehmers). Zum anderen ist die Bekanntgabe an den Arbeitgeber auch deshalb notwendig, damit der Arbeitgeber den Rückforderungsanspruch gegenüber der Behörde fristgerecht geltend machen kann (siehe dazu die nächste Frage).

 

-    Ein Arbeitnehmer ist wegen des Coronavirus im Krankenstand. Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung? 

 

Ja. Es liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen vor, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. 

 

Wird der Arbeitnehmer vom Arzt oder der Behörde abgesondert (§§ 7, 17 Epidemiegesetz), dann hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf vollständigen Ersatz des fortgezahlten Entgelts (§ 32 (1) Z. 1 iVm (3) Epidemiegesetz). 

 

Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen. Die Frist läuft vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden. 

 

Wird der kranke Arbeitnehmer nicht abgesondert, dann können Arbeitgeber mit maximal 50 Mitarbeitern bei einem längeren Krankenstand ab dem 11. Tag einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der AUVA erhalten. 

 

Kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber besteht dann, wenn sich der Arbeitnehmer bewusst in eine betroffene Region begeben hat. Auch der Arbeitnehmer hat Reisewarnungen des Außenministeriums zu beachten. 

 

 

 

Reisen in betroffene Gebiete 

 

-       Kann der Arbeitnehmer eine Dienstreise in ein betroffenes Gebiet verweigern?

 

Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, ob der Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet ist und wenn ja, in welche Gebiete. Reisewarnungen des Außenministeriums sind vom Arbeitgeber aber jedenfalls zu beachten. Derzeit gibt es partielle Reisewarnungen für Regionen in China und Südkorea sowie für bestimmte Gemeinden in Italien.

 

-       Kann der Arbeitgeber Dienstreisen in ein betroffenes Gebiet verbieten?

 

Ja. Der Arbeitnehmer muss dieser Weisung Folge leisten. 

 

-       Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbieten, eine private Reise (zB Urlaubsreise) in ein betroffenes Gebiet anzutreten?

 

Nein. Erkrankt der Arbeitnehmer aber dann am Coronavirus, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Reisewarnungen des Außenministeriums müssen also auch vom Arbeitnehmer beachtet werden.

 

 

 

Betriebliche Einschränkungen (z.B. Lieferengpass, Auftragsrückgang)

 

-       Mein Betrieb wurde durch eine Verordnung nach § 20 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 beschränkt oder geschlossen. Bekomme ich eine Entschädigung (z.B. weil Waren nicht verkauft werden konnten)?

 

Ja, wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz.

 

Weiters ist den Unternehmern jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder –schließung den Arbeitnehmern fortzahlen müssen. Dasselbe gilt auch bei verpflichtender Entgeltfortzahlung im Fall behördlicher Anhaltungen oder bei Verkehrsbeschränkungen von Arbeitnehmern.

 

Für Gegenstände, die bei einer behördlichen Desinfektion beschädigt wurden, sowie für vernichtete Gegenstände gebührt ebenfalls eine Entschädigung.

 

Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch.

 

 

-       Kann Kurzarbeit vereinbart werden?

 

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

 

Das AMS ist rechtzeitig – sofern nichts anderes vereinbart wird – 6 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Kurzarbeit zu kontaktieren. Deshalb hilft das KMU´s und Mittelbetrieben nicht unmittelbar.

 

 

Weitere Infos auf der Website der WKÖ

 

-       Besteht bei Lieferausfällen eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers? 

 

Ja. Kommt es wegen Lieferausfällen zu Produktionsstillständen, besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Betriebsstörungen die durch einen Mangel an Arbeitsstoffen oder Energie hervorgerufen werden, sind daher der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Dies gilt auch für das erhöhte Risiko der just-in-time-Produktion.

 

-       Kann ich bei betrieblichen Einschränkungen Mitarbeiter kündigen?

 

Ja, aber Kündigungsfristen und –termine sind weiterhin einzuhalten.

 

-       Wer entschädigt, wenn ich Mitarbeiter kündigen muss? 

 

Eine Entschädigung für diesen Fall ist im Gesetz nicht vorgesehen.

 

 

Weitere Infos auf der Website der WKÖ

 

Vertragsrecht

 

Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen

 

Situation in Italien

 

Reisebeschränkungen Slowakei, Slowenien, Tschechien, Polen

 

usw.

 

 

 

-       Der Kindergarten oder die Schule eines Kindes eines Mitarbeiters wird geschlossen. Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?

 

Ja, wenn ein persönlicher Dienstverhinderungsgrund vorliegt. Dazu muss die Betreuung des Kindes aufgrund seines Alters notwendig sein. Der Arbeitnehmer darf von der Arbeit fernbleiben und hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer kurzen Zeit. Die Dauer hängt vom Einzelfall ab (z.B. vom Alter oder Reifegrad des Kindes) und ist mit höchstens einer Woche beschränkt.

 

In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Homeoffice-/Telearbeits-Vereinbarung besteht.

 

-       Das Kind eines Mitarbeiters erkrankt. Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?

 

Eine bezahlte Krankenpflegefreistellung nach § 16 UrlG ist unter gewissen Voraussetzungen möglich:

 

Falls keine Kinderbetreuung organisiert werden kann und die Betreuung notwendig ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegefreistellung. Der Anspruch besteht für jedes Arbeitsjahr in der Höhe einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

 

Ein Anspruch auf eine bezahlte weitere wöchentliche Arbeitszeit besteht für die Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren.

 

Nachdem die Freistellung verbraucht wurde, kann der Arbeitnehmer ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einseitig Urlaub antreten. Besteht kein ausreichendes Urlaubsguthaben, kann zwar dennoch Urlaub angetreten werden, diesfalls aber unbezahlt.

 

 

Tourismus und Reisebüros

 

-       Ich bin Veranstalter einer Busrundreise nach Italien. Das Reiseziel liegt in einer jener Gemeinden, für die eine partielle Reisewarnung erlassen wurden. Können Reisende kostenfrei stornieren? 

 

Liegt die Abreise unmittelbar bevor, steht den Reisenden ein kostenfreies Stornierungsrecht zu (§ 10 Abs. 2 Pauschalreisegesetz).

 

-       Wie sieht es mit Pauschalreisen aus, die später stattfinden und deren Reiseziel in einer jener italienischen Gemeinden liegt, für die es eine partielle Reisewarnung gibt?

 

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht den Reisenden nur ein kostenfreies Rücktrittsrecht zu, wenn die Abreise unmittelbar bevorsteht. Für Reisen, die beispielsweise erst zu Ostern stattfinden, muss somit noch zugewartet werden, um festzustellen, ob die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung besteht.

 

 

 

-       Ich bin Veranstalter einer Busrundreise durch Italien. Stationen der Rundreise führen auch durch Gemeinden, für die eine partielle Reisewarnung erlassen wurde. Ich möchte die Reiseroute deshalb ändern. Können Reisende kostenfrei stornieren? 

 

Auch bei Änderung der Reiseroute kann dem Reisenden ein kostenfreies Stornorecht zustehen (§ 9 Abs. 2 Pauschalreisegesetz). Das ist dann der Fall, wenn wesentliche Änderungen an der Route vorgenommen werden, also beispielsweise Stationen wegfallen, die wesentlicher Bestandteil der Rundreise sind oder besonders beworben werden.

 

-       Ich habe österreichische Hotelzimmer an italienische Reisende vermittelt. Können Reisende aufgrund von Ausreiseverboten kostenfrei stornieren?

 

Sind Sie lediglich der Vermittler, kommt der Beherbergungsvertrag zwischen Hotel und Reisenden zustande. Für die Frage des kostenlosen Stornierungsrechts ist das Vertragsverhältnis zwischen Hotel und Reisenden maßgebend. Nähere Informationen zu kostenlosen Stornierungen bei österreichischen Hotels finden Sie auf der Infoseite der Hotellerie.

 

-       Reisende haben aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine von mir veranstaltete Pauschalreise kostenfrei storniert. Muss ich als Veranstalter zusätzlich Schadenersatz leisten? 

 

Nein. Reisenden sind in diesen Fällen alle für die Pauschalreise bereits geleisteten Zahlungen zurückzuzahlen (§ 10 Abs. 2 Pauschalreisegesetz). Eine darüber hinaus gehende Entschädigung steht den Reisenden nicht zu. 

 

-       Ich bin Veranstalter einer Opernreise (Aufführung Mailänder Scala) nach Mailand. In der Mailänder Scala werden alle Aufführungen abgesagt. Können Reisende kostenfrei zurücktreten? 

 

Ist die Aufführung in der Mailänder Scala wesentliches Merkmal der Pauschalreise (z.B. im Reiseprospekt besonders beworben) und findet sie nicht statt, liegt eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen vor. Ist der Reisende mit dieser Änderung nicht einverstanden, kann er kostenfrei stornieren (§ 9 Abs. 2 Pauschalreisegesetz).

 

-       Darf ich Gäste ablehnen, wenn ich die Vermutung habe, dass sie infiziert sind? 

 

Nein. Nur wenn Gäste nachweislich krank sind (ärztliches Attest), können sie abgelehnt werden. Das ist in der Praxis schwierig nachzuweisen.

 

-       Haben Hoteliers Anspruch auf Stornogebühren, wenn Gäste stornieren?

 

Kommen die Gäste aus einem Gebiet, das mit einem Ausreiseverbot belegt ist (alle Gruppenreisende aus China, 11 Regionen in Italien), dann können keine Stornogebühren geltend gemacht werden.

 

Reisen Gäste nicht an, obwohl sie könnten oder weil sie krank sind, dann besteht Anspruch auf das vereinbarte Stornoentgelt.

 

Kurzarbeit

Eine Info der WK Info Seite:

 

Es ist festzuhalten, dass die nun gesetzten Maßnahmen (Ausgangsbeschänkungen usw.) in KEINER WEISE Werkschließungen, einen Produktionsstopp oder etwas Ähnliches für die österreichische Industrie oder das produzierende Gewerbe vorsehen oder notwendig machen. ….

 

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Infos Kurzarbeit
SKM_C284e20031610530.pdf
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